E-Rechnung

E-Rechnung: Was seit 2025 gilt und was 2027 kommt

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können. Das gilt ohne Übergangsfrist und ohne Untergrenze – auch für Kleinunternehmer. Beim Versenden ist mehr Zeit, aber die Fristen sind gesetzt.

4 Min. Lesezeit Stand 04.11.2026

Inhalt

Der Zeitplan

  • Seit 1. Januar 2025: Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür technisch.
  • Bis 31. Dezember 2026: Papierrechnungen dürfen weiterhin versendet werden, einfache PDF-Rechnungen ebenfalls, wenn der Empfänger zustimmt.
  • Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen.
  • Bis 31. Dezember 2027: Unternehmen bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz dürfen noch ein Jahr länger Papierrechnungen oder – mit Zustimmung des Empfängers – PDF-Rechnungen ausstellen. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres, also des Jahres 2026.
  • Ab 1. Januar 2028: Die Pflicht gilt für alle regelbesteuerten Unternehmen im inländischen B2B-Geschäft. Dauerhaft ausgenommen bleiben Kleinunternehmer nach § 19 UStG (§ 34a UStDV), Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise.
  • Fundstellen: Die Übergangsfristen stehen in § 27 Abs. 38 UStG, die Ausnahme für Kleinunternehmer in § 34a UStDV. Die Finanzverwaltung erläutert die Einzelheiten im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und ergänzend im BMF-Schreiben vom 18. März 2025.

Ein PDF ist keine E-Rechnung

Das ist der häufigste Irrtum. Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist ein strukturierter Datensatz, den eine Software ohne Zutun eines Menschen auslesen kann. Ein PDF ist ein Bild einer Rechnung – für Menschen lesbar, für Maschinen nicht.

Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. In Deutschland erfüllen vor allem zwei Formate diese Anforderung:

  • XRechnung: eine reine XML-Datei, der Standard für Rechnungen an den Bund und an viele weitere öffentliche Auftraggeber
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1: ein PDF, in dem die XML-Datei eingebettet ist – der Empfänger sieht eine gewohnte Rechnung, seine Software liest die Daten aus. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL genügen den umsatzsteuerlichen Anforderungen nicht.

Was kleine Unternehmen jetzt tun sollten

Die Empfangspflicht ist bereits scharf. Praktisch bedeutet sie: Sie brauchen eine Adresse, an die Geschäftspartner eine XML- oder ZUGFeRD-Datei schicken können, und einen Weg, sie zu lesen und aufzubewahren.

Für das Ausstellen lohnt es sich, nicht bis zur Frist zu warten. Wer heute schon E-Rechnungen erzeugen kann, erspart sich den Umstieg unter Zeitdruck und kann öffentliche Auftraggeber bedienen, die XRechnung längst verlangen.

Aufbewahrung

Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Teil aufzubewahren, und zwar unverändert. Ein Ausdruck genügt nicht. Die Frist beträgt wie bei Papierrechnungen acht Jahre; sie wurde zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt.

Wie workes damit umgeht

workes erzeugt in jedem Paket XRechnung nach EN 16931 im Format UBL 2.1 und ein ZUGFeRD-PDF mit eingebetteter XML-Datei. Beide entstehen aus derselben Rechnung wie das PDF, die Beträge können deshalb nicht auseinanderlaufen. Das ZUGFeRD-PDF ist ein PDF/A-3 nach ZUGFeRD 2.3 mit eingebetteter XML im Profil EN 16931. Verlangt Ihr Empfänger die reine XML-Datei – Behörden tun das –, senden Sie ihm die XRechnung.

Eingehende E-Rechnungen liest workes in denselben Paketen ein: UBL- und CII-Dateien sowie die XML aus ZUGFeRD- und Factur-X-PDFs. Die erkannten Werte übernehmen Sie in eine Ausgabe, die Originaldatei bleibt beim Beleg gespeichert.

Kurz gesagt

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen seit 2025. Ausstellen müssen regelbesteuerte Unternehmen sie im inländischen B2B-Geschäft spätestens ab 2028, bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab 2027; Kleinunternehmer sind ausgenommen. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?
Für den Empfang ja, seit dem 1. Januar 2025 und ohne Ausnahme. Für das Ausstellen nein: Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen dauerhaft als sonstige Rechnung ausstellen, also auf Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – als PDF (§ 34a UStDV). Das gilt auch nach 2027. Freiwillig dürfen sie E-Rechnungen ausstellen.
Muss ich auch an Privatkunden E-Rechnungen schicken?
Nein. Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. An Verbraucher können Sie weiterhin ein PDF oder Papier schicken.
Was ist mit Rechnungen bis 250 Euro?
Kleinbetragsrechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen, ebenso Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze.
Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang?
Für den Empfang ja. Sie müssen die Datei danach aber lesen, prüfen und acht Jahre unverändert aufbewahren können.

Allgemeine Informationen zum Stand 04.11.2026. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.

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