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Leistungsdatum auf der Rechnung: Pflicht, Zeitraum und Formulierungen

Auf jede gewöhnliche Rechnung gehört der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) – auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Statt eines Tages genügt der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV), bei laufenden Leistungen der Zeitraum. Das Datum ist mehr als eine Formalie: Es bestimmt, in welchem Monat die Umsatzsteuer entsteht.

5 Min. Lesezeit Stand 04.11.2026

Inhalt

Was das Gesetz verlangt

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG verlangt den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Rechnen Sie über eine Anzahlung ab, tritt an seine Stelle der Zeitpunkt, an dem das Geld eingeht, sofern er feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.

Als Zeitpunkt genügt der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 31 Abs. 4 UStDV). „Leistungszeitraum Oktober 2026“ ist also eine vollständige Angabe.

Rechnungsdatum und Leistungsdatum sind zweierlei

Das Rechnungsdatum ist eine eigene Pflichtangabe (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG). Es sagt, wann die Rechnung ausgestellt wurde, nicht, wann geleistet wurde. Fallen beide auf denselben Tag, gehört der Leistungszeitpunkt trotzdem auf die Rechnung; auf Papier und im PDF genügt dann ein Satz wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“.

In einer E-Rechnung steht das Datum im dafür vorgesehenen Datenfeld, ein einzelner Tag als Lieferdatum (BT-72), ein Zeitraum mit Beginn und Ende (BT-73 und BT-74). Ein Satz im Freitext ersetzt das Feld nicht.

Leistungszeitraum bei laufenden Leistungen

Erstreckt sich eine Leistung über mehrere Tage oder Wochen, geben Sie den Zeitraum an: „Leistungszeitraum 1. bis 31. Oktober 2026“. Das ist üblich bei Wartung, Betreuung, Beratung nach Stunden, Reinigung oder Vermietung.

Bei Dauerleistungen wie Miete oder Wartungsverträgen kann nach Auffassung der Finanzverwaltung auch der Vertrag selbst als Rechnung gelten, wenn er alle Pflichtangaben enthält und zusammen mit den Zahlungsbelegen den Zeitraum erkennen lässt (Abschn. 14.1 UStAE). Wie das unter der E-Rechnungspflicht zu handhaben ist, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

Warum das Datum für die Umsatzsteuer zählt

Wer nach vereinbarten Entgelten versteuert – der Regelfall –, schuldet die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Maßgeblich ist das Leistungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.

Beispiel: Sie beenden einen Auftrag am 28. Dezember 2026 und schreiben die Rechnung am 5. Januar 2027. Bei monatlicher Voranmeldung gehört der Umsatz in die Voranmeldung für Dezember 2026. Wer nach vereinnahmten Entgelten versteuert (§ 20 UStG), meldet ihn dagegen im Monat des Zahlungseingangs.

Auch für den Steuersatz zählt der Zeitpunkt der Leistung: Ändert sich ein Satz, gilt der neue für Umsätze, die ab dem Stichtag ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG).

Formulierungen zum Kopieren

Je nach Fall passt eine dieser Angaben:

  • Ein Tag: „Leistungsdatum: 14.10.2026“
  • Gleicher Tag wie die Rechnung: „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum.“
  • Ein Monat: „Leistungszeitraum: Oktober 2026“
  • Ein Zeitraum: „Leistungszeitraum: 05.10.2026 bis 16.10.2026“
  • Lieferung: „Lieferdatum: 14.10.2026“
  • Anzahlung: „Anzahlung, vereinnahmt am 02.11.2026, für die im Dezember 2026 auszuführende Leistung“

Wann kein Leistungsdatum nötig ist

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro kommen ohne Leistungszeitpunkt aus (§ 33 UStDV). Für Kleinunternehmer nennt § 34a UStDV ihn seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr unter den Mindestangaben.

Sinnvoll bleibt er in beiden Fällen: Mit dem Datum lässt sich auch später zeigen, wofür bezahlt wurde, und Kleinunternehmer brauchen es spätestens dann, wenn sie die Umsatzgrenze überschreiten.

So geht es in workes

Im Beleg steht das Feld „Leistungsdatum“, vorbelegt mit dem Rechnungsdatum. Mit „Zeitraum“ blenden Sie ein zweites Feld für das Ende ein; dann heißt die Angabe auf dem PDF „Leistungszeitraum“ und nennt beide Tage. Ein Monat lässt sich als Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag eintragen.

Ist kein eigenes Leistungsdatum eingetragen, verwendet workes das Rechnungsdatum – auf dem PDF und in der E-Rechnung. In der XRechnung steht die Angabe als Rechnungszeitraum mit Beginn und Ende, im ZUGFeRD-PDF als Lieferdatum oder Zeitraum.

Kurz gesagt

Das Leistungsdatum ist Pflicht und vom Rechnungsdatum zu trennen; statt eines Tages genügt der Monat, bei laufenden Leistungen der Zeitraum. Es entscheidet bei der Soll-Versteuerung, in welche Voranmeldung der Umsatz gehört. Fehlt es, kann der Vorsteuerabzug Ihres Kunden gefährdet sein.

Häufige Fragen

Reicht „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“?
Ja, wenn es stimmt. Auf Papier- und PDF-Rechnungen ist dieser Satz eine übliche Form, den Leistungszeitpunkt anzugeben. In einer E-Rechnung gehört das Datum zusätzlich in das dafür vorgesehene Datenfeld.
Was tun, wenn das Leistungsdatum auf der Rechnung fehlt?
Die Rechnung berichtigen. Dazu genügt ein Dokument, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht – etwa über Nummer und Datum – und das fehlende Datum nachliefert (§ 31 Abs. 5 UStDV). Ihr Kunde braucht die vollständige Rechnung für seinen Vorsteuerabzug.
Darf ich eine Rechnung schreiben, bevor ich geleistet habe?
Ja, als Rechnung über eine Anzahlung oder Vorauszahlung. Sie enthält dieselben Pflichtangaben; an die Stelle des Leistungszeitpunkts tritt der Zeitpunkt des Zahlungseingangs, wenn er feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). In der Schlussrechnung ziehen Sie die Anzahlung später ab.
Welches Datum gilt bei einer Lieferung mit Versand?
Bei Beförderung oder Versendung ist die Lieferung grundsätzlich mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt, also in der Regel am Tag, an dem die Ware Ihr Lager verlässt. Dieses Datum gehört als Lieferdatum auf die Rechnung.

Allgemeine Informationen zum Stand 04.11.2026. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.

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