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Was Reverse Charge bedeutet
Normalerweise berechnet der Leistende die Umsatzsteuer, kassiert sie beim Kunden und führt sie ab. Bei Reverse Charge kehrt sich das um: Der Kunde meldet die Steuer in seiner eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er denselben Betrag zugleich als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Für ihn heben sich beide Beträge dann auf.
Ob Reverse Charge gilt, entscheidet das Gesetz, nicht die Vereinbarung der Beteiligten. Weder Sie noch Ihr Kunde können es wählen oder abbedingen.
Leistungen über die Grenze
Am häufigsten begegnet Reverse Charge bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Staaten:
- Sie beziehen eine Leistung: Ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat erbringt Ihnen eine sonstige Leistung, deren Ort nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland liegt – etwa Software, Werbung oder Beratung. Dann schulden Sie die deutsche Umsatzsteuer; sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13b Abs. 1 UStG).
- Sie erbringen eine Leistung: Sie beraten ein Unternehmen in Österreich. Der Leistungsort liegt dort, Ihr Kunde schuldet die österreichische Steuer. Ihre Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus, nennt Ihre und seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, enthält den Vermerk und ist bis zum 15. des Folgemonats auszustellen (§ 14a Abs. 1 UStG). Den Umsatz melden Sie in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG).
- Leistende aus dem übrigen Ausland: Für Werklieferungen und sonstige Leistungen von Unternehmen, die nicht im Inland ansässig sind, schuldet ebenfalls der Kunde die Steuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Die Inlandsfälle nach § 13b Abs. 2 UStG
Auch zwischen zwei deutschen Unternehmen kann die Steuerschuld übergehen. Die wichtigsten Fälle:
- Bauleistungen, also Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, ohne Planungs- und Überwachungsleistungen (Nr. 4)
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (Nr. 8)
- Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und anderen Gegenständen der Anlage 3 zum UStG (Nr. 7)
- Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen, wenn die Entgelte eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro betragen (Nr. 10)
- Lieferung von Metallen der Anlage 4 zum UStG ab ebenfalls 5.000 Euro (Nr. 11)
- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, etwa der steuerpflichtige Verkauf eines Grundstücks (Nr. 3)
- Die vollständige Liste mit weiteren Fällen wie Gold, Gas und Strom oder Emissionszertifikaten steht in § 13b Abs. 2 UStG
Bauleistungen und Gebäudereinigung: nur an bestimmte Kunden
Bei Bauleistungen und Gebäudereinigung schuldet der Kunde die Steuer nur, wenn er selbst Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 UStG). Ein Dachdecker, der für einen Bauträger arbeitet, rechnet also ohne Steuer ab; derselbe Dachdecker schreibt einer Arztpraxis oder einem Privathaushalt eine gewöhnliche Rechnung mit Umsatzsteuer.
Als Nachweis dient eine Bescheinigung des Finanzamts für den Kunden, die auf längstens drei Jahre befristet ist und zum Zeitpunkt der Leistung gültig sein muss (§ 13b Abs. 5 UStG; Vordruck USt 1 TG). Lassen Sie sich eine Kopie geben und legen Sie sie zu Ihren Unterlagen. Die Regel gilt auch, wenn der Kunde Kleinunternehmer ist.
Was auf die Rechnung gehört
Die Rechnung enthält alle üblichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG – Namen und Anschriften, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Datum, Nummer, Leistung, Leistungszeitpunkt und Entgelt. Abweichend gilt:
- Keine Umsatzsteuer ausweisen, der Rechnungsbetrag ist der Nettobetrag
- Der Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG); bei Leistungen in andere EU-Staaten ist auch die Fassung in einer anderen Amtssprache zulässig, auf Englisch „Reverse charge“
- Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (§ 14a Abs. 1 UStG)
- Mustertext: „Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.“
Wenn Sie trotzdem Steuer ausweisen
Weist eine Reverse-Charge-Rechnung dennoch Umsatzsteuer aus, schulden Sie diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich, bis Sie die Rechnung berichtigen. Ihr Kunde schuldet die Steuer trotzdem nach § 13b UStG und kann die ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Berichtigen Sie solche Rechnungen deshalb zügig.
Umgekehrt gilt: Wenden Sie Reverse Charge an, obwohl die Voraussetzungen fehlen, schulden Sie die Steuer selbst – auch wenn Sie sie nicht berechnet haben. Für Bau- und Reinigungsleistungen sieht § 13b Abs. 5 UStG eine Erleichterung vor, wenn beide Seiten übereinstimmend von Reverse Charge ausgegangen sind und dadurch keine Steuer ausfällt. Im Zweifel klärt das die Steuerberatung vor der Rechnung.
Wenn Sie selbst Kunde sind
Bekommen Sie eine Rechnung mit dem Vermerk, tragen Sie Bemessungsgrundlage und Steuer in Ihre Voranmeldung ein und ziehen die Steuer, wenn Sie dazu berechtigt sind, als Vorsteuer ab. Kleinunternehmer schulden die Steuer ebenfalls: Sie müssen für den betreffenden Zeitraum eine Voranmeldung abgeben und können keine Vorsteuer abziehen.
So geht es in workes
Im Beleg wählen Sie die Steuerbehandlung „Reverse Charge EU“ oder „Reverse Charge Inland“. workes stellt dann alle Positionen auf 0 % und sperrt den Steuersatz; auf dem PDF steht automatisch „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG).“ – bei einer anderen Belegsprache darunter in dieser Sprache, auf Englisch mit „Reverse charge“.
Die Steuerbehandlung lässt sich beim Kunden als Vorgabe hinterlegen. Ohne Vorgabe schlägt workes „Reverse Charge EU“ vor, wenn der Kunde im EU-Ausland sitzt und eine formal gültige ausländische USt-IdNr. hat. Die XRechnung trägt die passende Steuerkategorie, und der DATEV-Export bucht auf eigene Erlöskonten für Reverse Charge EU und Inland; vor dem Export weist er auf Buchungen ohne USt-IdNr. des Kunden hin. Ob der Kunde bei Bauleistungen die Bescheinigung des Finanzamts hat, prüft workes nicht.
Kurz gesagt
Bei Reverse Charge schreiben Sie netto, ohne Steuerausweis und mit dem Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; der Kunde meldet die Steuer an. Typisch sind Dienstleistungen an EU-Unternehmen, Bauleistungen an Bauunternehmen und Gebäudereinigung. Bei Bau- und Reinigungsleistungen hängt alles an der Bescheinigung des Kunden.
Häufige Fragen
Gilt Reverse Charge auch, wenn mein Kunde Kleinunternehmer ist?
Wie prüfe ich die USt-IdNr. eines EU-Kunden?
Muss ich bei Reverse Charge eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Gilt Reverse Charge für Bauleistungen an Privatkunden?
Allgemeine Informationen zum Stand 04.11.2026. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.